Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.


Abläufe bis zum Wertgutachten

Kontaktaufnahme

Telefon: 0355 791555

email: menzel@immo-gutachten.org (Rückrufnummer angeben)

im Büroim Büro

     Klärung der Aufgabenstellung

  • Angaben zum Auftraggeber
  • Objektangaben
  • Grund der Wertermittlung  

Angebotserstellung zum Wertgutachten

  • Angebot (per Mail, Post oder Fax)
  • Auftrag (per Mail, Post oder Fax)
  • Besichtigungstermin (telefonisch)

Haus mit TerrasseHaus mit Terrasse

     Objektbesichtigung

  • Vermessung
  • Ermittlung Wohnfläche, Bruttogrundfläche
  • Erfassung von Bauschäden und Baumängeln
  • Dokumentation mittels Fotografie, Besichtigungsprotokoll

    Gutachtenerstellung

    Einholung behördlicher Informationen

  • Denkmalsauskunft
  • Altlastenauskunft
  • Auskünfte Bauamt

Lageplan GrundstückLageplan Grundstück

Anfertigung der Wertermittlung für Immobilien

  • Sachwertermittlung im Sachwertverfahren
  • Ertragswertermittlung im Ertragswertverfahren
  • Bodenwertermittlung im Vergleichswertverfahren
  • ein zweites Verfahren zur Überprüfung der Ergebnisse
  • Berechnung des Verkehrswert nach §194 Baugesetzbuch durch den Wertgutachter

Gutachten für ein MehrfamilienhausGutachten für ein Mehrfamilienhaus

  • fertiges Gutachten per Post an den Auftraggeber
  • das fertige Gutachten kann  (auf Anfrage) als PDF-Datei an den Auftraggeber übermittelt werden

Teil 3 – bestehende Gebäude

Gebäude-Energie-Gesetz 2020
Quelle: WEKA Verlag, GEG 2020


Abschnitt 1 – Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46 – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, bisher § 11 EnEV
§ 47 – Nachrüstung bestehender Gebäude, bisher § 10 EnEV. Nur noch Hinweis auf Anforderungen an oberste Geschossdecken, das Betriebsverbot für Heizkessel wird in Teil 4 GEG, Unterabschnitt 4, § 72 behandelt.
Hinweis für die Praxis

Konstruktive Hinweise und Anforderungen an die Wärmeleitgruppen der verwendeten Dämmungen sind im Text des § 47 integriert, bisher musste man diese in Anlage 3 EnEV suchen.

Neu: Beratungspflicht

Sofern Änderungen an einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen vorgenommen werden, muss der Eigentümer vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein Informationsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen! Das muss in diesem Fall eine unentgeltliche Leistung sein. Gleichzeitig muss ein Handwerker bei Angebotsabgabe auf diese Pflicht des zu führenden Beratungsgesprächs hinweisen.

Hinweis für die Praxis

Es sollte für einen Energieberater selbstverständlich sein, ein solches Gespräch frühzeitig zu führen. In jedem Fall sollte eine Bestätigung über das geführte Gespräch dem Eigentümer übergeben werden.

Zitat Ende.

Bestandsgebäude mit erheblichem SanierungsrückstauBestandsgebäude mit erheblichem Sanierungsrückstau

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?